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Art. 1 § 2 BFV

Fassungen
01.10.1995 bis 29.06.2004 — BGBl. Nr. 639/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 201.10.199529.06.2004 BGBl. Nr. 639/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 639/1995

Außerkrafttretensdatum

29.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004

Abkürzung

BFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. Ziffer eins
    „Funkdienst'' einen Dienst, der die Übermittlung, die Aussendung und den Empfang von Funkwellen für bestimmte Zwecke des Fernmeldeverkehrs umfaßt;
  2. Ziffer 2
    „Fester Funkdienst'' einen Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten;
  3. Ziffer 3
    „Feste Funkstelle'' eine Funkstelle des festen Funkdienstes;
  4. Ziffer 4
    „Ortsfeste Funkstelle'' eine Funkstelle des beweglichen Funkdienstes, die nicht dazu bestimmt ist, während der Bewegung betrieben zu werden;
  5. Ziffer 5
    „Beweglicher Landfunkdienst'' einen beweglichen Funkdienst zwischen ortsfesten und beweglichen Landfunkstellen oder zwischen beweglichen Landfunkstellen;
  6. Ziffer 6
    „Ortsfeste Landfunkstelle'' eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Landfunkdienstes;
  7. Ziffer 7
    „Bewegliche Landfunkstelle'' eine Funkstelle des beweglichen Landfunkdienstes, die innerhalb der geographischen Grenzen eines Landes oder eines Erdteiles ihren Standort auf der Erdoberfläche verändern kann.
  8. Ziffer 8
    „Simplex-Betrieb'' die Betriebsart, bei der die Übertragung in beiden Richtungen nur abwechselnd auf einer Frequenz erfolgt;
  9. Ziffer 9
    „Duplex-Betrieb'' die Betriebsart, bei der die Übertragung in beiden Richtungen gleichzeitig auf einem Frequenzpaar erfolgt;
  10. Ziffer 10
    „Semi-Duplex-Betrieb'' die Betriebsart, bei der die Übertragung auf einem Frequenzpaar erfolgt, wobei der Sender und der Empfänger der ortsfesten Funkstelle gleichzeitig in Betrieb sind (Duplex) und die Sender und Empfänger der anderen Funkstellen abwechselnd betrieben werden (Simplex);
  11. Ziffer 11
    „Großes Relais'' eine (orts-)feste Funkanlage, die aus zwei Funkanlagen mit je einem Sender und einem Empfänger besteht, wobei diese derartig zusammengeschaltet sind, daß der Sender der einen Funkanlage die Signale des Empfängers der anderen Funkanlage gleichzeitig wieder aussendet. Die Betriebsart ist Duplex auf zwei Frequenzpaaren, die im gleichen Frequenzband oder in verschiedenen Frequenzbändern liegen können;
  12. Ziffer 12
    „Kleines Relais'' eine (orts-)feste Funkanlage, die aus einem Sender und einem Empfänger besteht, wobei der Sender die Signale des Empfängers gleichzeitig wieder aussendet. Die Betriebsart ist Duplex auf einem Frequenzpaar. Die über das „Kleine Relais'' betriebenen Funkstellen arbeiten im Semi-Duplex-Betrieb;
  13. Ziffer 13
    „Geschützte Nutzfeldstärke'' die Feldstärke, die am Rande des Versorgungsgebietes eines Funksenders an 50% der Orte und in 50% der Zeit erreicht oder überschritten wird;
  14. Ziffer 14
    „Zulässige Störfeldstärke'' jenen Wert der im Nutzkanal auftretenden Feldstärke von Fremdsignalen, bei dessen Überschreitung eine Beeinträchtigung des Empfanges des Nutzsignals auftreten kann;
  15. Ziffer 15
    „Grenzüberschreitende Störreichweite'' jene Entfernung von der Grenze im Nachbarland, bei der die zulässige Störfeldstärke nicht überschritten werden darf;
  16. Ziffer 16
    „Schädliche Störung'' jede Aussendung, die die Abwicklung des Verkehrs eines Funkdienstes ernstlich beeinträchtigt, wiederholt behindert oder unterbricht;
  17. Ziffer 17
    „Wirksame Antennenhöhe'' in einer bestimmten Richtung die Differenz aus der Höhe des Antennenschwerpunktes über Normalnull und der errechneten mittleren Höhe des Geländes in der bestimmten Richtung. Bei zusammengeschalteten Antennen gilt die Höhe des Antennenschwerpunktes der höchstgelegenen Antenne;
  18. Ziffer 18
    „Geländerauhigkeit'' die Differenz zwischen jenen Höhen, die von 10% bzw. 90% der Geländehöhen in der betrachteten Richtung überschritten wird;
  19. Ziffer 19
    „Systemdämpfung'' die Dämpfung des Funksignals zwischen dem Ausgang eines Senders und dem Eingang des Empfängers;
  20. Ziffer 20
    „Trägerleistung'' die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;
  21. Ziffer 21
    „Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)'' die abgestrahlte Leistung in einer gegebenen Richtung, die sich aus der Trägerleistung unter Berücksichtigung der zwischen Senderausgang und Antenne auftretenden Dämpfung und des Antennengewinns in dieser Richtung ergibt;
  22. Ziffer 22
    „Antennengewinn'' das Verhältnis der Leistung, die am Eingang einer Bezugsantenne benötigt wird, zu der Leistung, die dem Eingang der gegebenen Antenne zugeführt wird, sodaß die beiden Antennen in einer gegebenen Richtung in derselben Entfernung dieselbe Feldstärke erzeugen. Wenn nichts anderes angegeben ist, bezieht sich die Zahl, die den Gewinn einer Antenne ausdrückt, auf den Gewinn in der Richtung der Strahlung der Hauptkeule(n). Als Bezugsantenne gilt ein verlustfreier Halbwellendipol im freien Raum;
  23. Ziffer 23
    „Vor-Rückverhältnis'' einer Antenne das Verhältnis der abgestrahlten Leistung in Hauptstrahlrichtung zur Leistung, die in der entgegengesetzten Richtung abgestrahlt wird;
  24. Ziffer 24
    „Öffnungswinkel'' jenen Winkel zwischen den beiden Richtungen, bei denen die Strahlungsleistung auf die Hälfte der Leistung in der Hauptstrahlrichtung abfällt;
  25. Ziffer 25
    „Exklusivfrequenz'' eine Frequenz, die ausschließlich einem Bedarfsträger für ein bestimmtes Einsatzgebiet zugeteilt wird;
  26. Ziffer 26
    „Gemeinschaftsfrequenz'' eine Frequenz, die mehreren Bedarfsträgern ohne Rücksicht auf gegenseitige Störmöglichkeit im gleichen Einsatzgebiet zugeteilt wird;
  27. Ziffer 27
    „Ausgelastete Frequenz'' eine Frequenz, auf der die über 14 aufeinanderfolgende Tage gemittelte Belegungszeit in der Hauptverkehrsstunde mindestens 15 Minuten beträgt;
  28. Ziffer 28
    „Hauptverkehrsstunde'' jenen Zeitabschnitt, beginnend zur vollen Stunde, in dem die maximale Belegungszeit auftritt;
  29. Ziffer 29
    „Belegungszeit'' die Zeit der Trägeraussendung;
  30. Ziffer 30
    „Funknetz mit hoher Gesprächsdichte'' ein Funknetz, in dem die Belegungszeit in der Hauptverkehrsstunde mindestens 10 Minuten beträgt.

Gesetzesnummer

10012474

Dokumentnummer

NOR12155851

Alte Dokumentnummer

N9199530560L